Satzung des DPV

Satzung des Vereins Deutscher Pickleball Verband e.V.

 

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Pickleball Verband V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Deutscher Pickleball Verband e.V. (DPV ) ist insbesondere die Pflege und Förderung des Pickleballsports (inklusive Para Pickleball) in Deutschland.

Der DPV trägt außerdem zur Bildung und Erziehung, besonders auch der Jugend, bei. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleich- berechtigung aller Menschen.

Der DPV strebt an, Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund zu werden.

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entge- gen.

Der DPV verpflichtet sich, auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreamings anzuwenden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Zur Verwirklichung der Satzungszwecke hat der DPV folgende Aufgaben:

 

  1. Den Pickleballsport zum Wohle der Allgemeinheit zu organisieren und zu fördern sowie der sportlichen Betätigung der Mitglieder seiner angeschlossenen Ver- eine, vornehmlich der Mitglieder und der Jugend, zu dienen.
  2. Den deutschen Pickleballsport im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder auf der Grundlage echten Sportgeistes zu regeln.
  3. Für alle seine Mitglieder eine einheitliche Pickleball-Regelauslegung im Einklang mit den internationalen Bestimmungen zu gewährleisten.
  4. Sämtliche deutschen Pickleball-Einzel- und -Mannschaftsmeisterschaften aller Altersklassen zu veranstalten, Länderspiele zu vereinbaren und die Durchfüh- rung von Ligaspielen und Ranglistenturnieren zu regeln.
  5. Ausbildung von Pickleballtrainern und -Schiedsrichtern durchzuführen im Sinne der allgemein gültigen internationalen Pickleballregeln.
  6. Zusammenarbeit mit der Sportindustrie zur Förderung des Verbandes und der ihm angeschlossenen Vereine (Sponsoring).
  7. Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen wie Sportämtern, Universitäten, Schulen und Sportvereinen, um den Pickleballsport weiter zu verbreiten.
  8. Der DBV wird sich auch um Fördermittel bemühen, um das Angebot an Spielstätten zu erweitern (Hallenplätze, Außenanlagen etc.).
  9. Der DBV vertritt die Deutsche Pickleballnationalmannschaft im In- und Ausland
  10. Doping im Sinne des ADC ist verboten und wird verfolgt

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verband setzt sich aus Mitgliedsverbänden und Direktmitgliedern sowie Ehrenmit- gliedern zusammen.

Mitgliedsverbände sind Landes- oder Regionalverbände, die sich auf ein Bundesland oder einen Regionalbereich erstrecken.

Dem Verband gehören als Direktmitglieder Pickleballvereine oder Vereine, die eine Pickleballsparte haben, an und für deren räumlichen Bereich kein Landes- oder Direkt- verband existiert.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag der Vereine.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden insbesondere folgende Verpflichtun- gen übernommen:
    1. Die Satzung des Vereins zu erfüllen,
    2. sich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins einzusetzen,
    3. im Sport faires Verhalten zu praktizieren,
    4. den Beitrag pünktlich zu
  3. Die Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus beson- derem Anlass zu Sonderleistungen herangezogen werden.
  4. Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften Ein Ehrenmitglied hat keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  5. Jedes Mitglied erklärt sein Einverständnis dazu, dass persönliche Daten, Fotos usw. auf der Internetseite des DPV veröffentlich werden dürfen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kün- digungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri- chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Be- troffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbei- trages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres regelt eine Beitrags- ordnung. Der von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitgliedsbeitrag wird bei der Aufnahme fällig und ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten.

Das Mitglied verpflichtet sich am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand S. d. § 26 BGB besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister*in,
    4. dem/der Schriftführer*in

Bei Bedarf können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vor- stands gemeinschaftlich vertreten.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Ver- waltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben un- terworfen und dem Verein gegenüber zur sachdienlichen Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restli- che Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/der Vorsitzenden oder in dessen/deren Abwesenheit vom/der 2. Vorsit- zenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.
  2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend Bei der Beschlussfas- sung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesen- heit der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  4. Die Vorstandssitzungen können sowohl virtuell, als auch als hybride Versammlungen durchgeführt werden.
  5. Zu den Vorstandssitzungen können die Mitglieder des Beirates hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht, wirken aber beratend.

 

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Zur weiteren Umsetzung des Vereinszwecks können im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte eingestellt werden.
  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Auf- wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied muss durch eine vertretungsberechtigte Person, Min- destalter 16 Jahre, vertreten sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zu- ständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des
    2. Entlastung des
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  3. Ehrenmitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.
  1. Die Durchführung der Mitgliederversammlung ist gemäß 32 BGB sowohl als virtuelle Versammlung, als auch als hybride Versammlung möglich.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstim- mung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Be- schlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stim- men; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Sat- zung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  5. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwi- schen den beiden Kandidierenden statt, welche die höchsten Stimmzahlen er- reicht haben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Be- ginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver- sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stim- men erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er- fordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14

 

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von drei Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen bleiben solange im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben derMitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer*innen unverzüglich dem Vorstand berichten.

 

§ 17 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt.
  2. Der Beirat ist nicht zur Vertretung
  3. So können für folgende Aufgaben einzelne Beiratsmitglieder bestellt werden:
    1. Referent*in für Planung und Organisation
    2. Referent*in für Rechtsfragen
    3. Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit
    4. Referent*in für Marketing und Social Media
  4. Der Vorstand behält sich vor weitere Beiratsmitglieder zu berufen, soweit dies notwendig erscheint.

 

§18 Verbandsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    1. Beitragsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Geschäftsordnung
  2. Die Ordnungen sind Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 19 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfül- lung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit.
  2. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Verbandsveranstaltungen er- leiden, soweit sie nicht durch Versicherungen des Verbands abgedeckt sind.

 

§ 20 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
  2. Den Organen des Verbands, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hin-
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsfüh- rende Vorstand eine*n Datenschutz-Beauftragte*n.

 

§ 21 Auflösung des Verbands und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung be- schlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberech- tigten Verbandsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreivier- telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mit- gliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen- den Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vor- sitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquida- toren/Liquidatorinnen.

 

  1. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentli- chen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittel- barer, ausschließlicher Verwendung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
  3. Beschließt die Mitgliederversammlung nicht über eine Anfallberechtigung, ent- scheiden der Vorstand oder die Liquidatoren/Liquidatorinnen. Dabei soll das Ver- mögen möglichst ein*e Anfallberechtigte*r erhalten, welche*r ähnliche Zwecke

 

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Vorstandssitzung am 30.10.2023 beschlossen und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Mai 2024 bestätigt. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.