Satzung des DPV

Verein: Deutscher Pickleball Verband e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Pickleball Verband e.V. “
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt dann den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige i. S. d. Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Deutschen Pickleball Verband e.V. (DPV ) ist insbesondere die Pflege und Förderung des Pickleballsports (inklusive Para Pickleball) in Deutschland.
Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleich-berechtigung aller Menschen.
Der DPV strebt an, Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund zu werden.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entge-gen.
Der DPV verpflichtet sich, auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreamings anzuwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Verwirklichung der Satzungszwecke hat der DPV folgende Aufgaben:
1. Den Pickleballsport zum Wohle der Allgemeinheit zu organisieren und zu för-dern sowie der sportlichen Betätigung der Mitglieder seiner angeschlossenen Vereine, vornehmlich der Mitglieder und der Jugend, zu dienen.
2. Den deutschen Pickleballsport im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder auf der Grundlage echten Sportgeistes zu regeln.
3. Für alle seine Mitglieder eine einheitliche Pickleball-Regelauslegung im Ein-klang mit den internationalen Bestimmungen zu gewährleisten.
4. Sämtliche deutschen Pickleball-Einzel- und -Mannschaftsmeisterschaften aller Altersklassen zu veranstalten, Länderspiele zu vereinbaren und die Durchfüh-rung von Ligaspielen und Ranglistenturnieren zu regeln.
5. Ausbildung von Pickleballtrainern und -Schiedsrichtern durchzuführen im Sinne der allgemein gültigen internationalen Pickleballregeln.
6. Zusammenarbeit mit der Sportindustrie zur Förderung des Verbandes und der ihm angeschlossenen Vereine (Sponsoring).
7. Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen wie Sportämtern, Universitä-ten, Schulen und Sportvereinen, um den Pickleballsport weiter zu verbreiten.
8. Der DPV wird sich auch um Fördermittel bemühen, um das Angebot an Spiel-stätten zu erweitern (Hallenplätze, Außenanlagen etc.).
9. Der DPV vertritt die deutsche Pickleballnationalmannschaft im In- und Ausland.
10. Doping im Sinne des ADC ist verboten und wird verfolgt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verband setzt sich aus Mitgliedsverbänden und Direktmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern zusammen.
2. Mitgliedsverbände sind Landes- oder Regionalverbände, die sich auf ein Bun-desland oder einen Regionalbereich erstrecken.
3. Dem Verband gehören als Direktmitglieder Pickleballvereine oder Vereine, die eine Pickleballsparte haben, an für deren räumlichen Bereich kein Landes- oder Direktverband existiert. Sollte ein Landes- oder Regionalverband gegründet werden, so geht die Mitgliederschaft der Vereine auf diese Landes- oder Regio-nalverbände über, in deren räumlichen Einzugsgebiet die Vereine liegen.
4. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag der Vereine.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
(1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden insbesondere folgende Verpflich-tungen übernommen:
a. Die Satzung des Vereins zu erfüllen,
b. sich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins einzusetzen,
c. im Sport faires Verhalten zu praktizieren,
d. den Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Die Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus beson-derem Anlass zu Sonderleistungen herangezogen werden.
(4) Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ein Ehrenmitglied hat keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(5) Jedes Mitglied erklärt sein Einverständnis dazu, dass persönliche Daten, Fotos usw. auf der Internetseite des DPV veröffentlich werden dürfen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri-chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Be-troffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbei-trages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres regelt eine Beitrags-ordnung. Der von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitgliedsbeitrag wird bei der Aufnahme fällig und ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten.
Das Mitglied verpflichtet sich am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister*in,
d) dem/der Schriftführer*in
Bei Bedarf können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vor-stands gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mit-gliederversammlung.
5. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben un-terworfen und dem Verein gegenüber zur sachdienlichen Erfüllung aller Aufga-ben verpflichtet. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jah-ren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/der 1. Vorsitzenden oder in dessen/deren Abwesenheit vom/der 2. Vorsit-zenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.
2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssit-zung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesen-heit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
4. Die Vorstandssitzungen können sowohl virtuell, als auch als hybride Versamm-lungen durchgeführt werden.
5. Zu den Vorstandssitzungen können die Mitglieder des Beirates hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht, wirken aber beratend.

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Zur weiteren Umsetzung des Vereinszwecks können im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte eingestellt werden.
2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Auf-wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbeson-dere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied muss durch eine vertretungsberechtigte Person, Min-destalter 16 Jahre, vertreten sein.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zu-ständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Ehrenmitglieder habe Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.
3. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen ist gemäß § 32 BGB sowohl als virtuelle Versammlung, als auch als hybride Versammlung möglich.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstim-mung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Be-schlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine sol-che von vier Fünftel erforderlich.
5. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollfüh-rer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versamm-lungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergeb-nisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergän-zen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglie-derversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gül-tigen Stimmen erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberu-fung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die An-träge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-berufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er-fordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schrift-lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen bleiben solange im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
2. Die Kassenprüfer*innen haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der
Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss. Bei vorgefun-denen Mängeln müssen die Kassenprüfer*innen unverzüglich dem Vorstand berichten.

§ 17 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn bei seiner Tätigkeit unter-stützt.
2. Der Beirat ist nicht zur Vertretung berufen.
3. So können für folgende Aufgaben einzelne Beiratsmitglieder bestellt werden:
a) Referent*in für Planung und Organisation
b) Referent*in für Rechtsfragen
c) Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit
d) Referent*in für Marketing und Social Media
4. Der Vorstand behält sich vor weitere Beiratsmitglieder zu berufen, soweit dies notwendig erscheint.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Li-quidatoren/Liquidatorinnen.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Ver-ein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentli-chen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmit-telbarer, ausschließlicher Verwendung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchli-cher Zwecke.
5. Beschließt die Mitgliederversammlung nicht über eine Anfallberechtigung, ent-scheiden der Vorstand oder die Liquidatoren/Liquidatorinnen. Dabei soll das
Vermögen möglichst ein*e Anfall berechtigte*r erhalten, welche*r ähnliche Zwecke verfolgt.

Auf der Vorstandssitzung am 28.08.2023 in Ratingen wurden folgende Ergänzungen zu der Satzung des Deutscher Pickleball Verband“ beschlossen.

 

§19 Verbandsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    1. Beitragsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Geschäftsordnung
  2. Die Ordnungen sind Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§20 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit sie nicht durch Versicherungen des Verbands abgedeckt sind.

§21 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
  2. Den Organen des Verbands, allen Mitarbeiter“ innen oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutz-Beauftragten.

§22 (vormals § 18) Auflösung des Verbands und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier fünftel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberuen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer, ausschließlicher Verwendung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
  5. Beschließt die Mitgliederversammlung nicht über eine Anfallberechtigung, entscheiden der Vorstand oder die Liquidatoren/Liquidatorinnen. Dabei soll das Vermögen möglichst ein*e Anfallberechtigte*r erhalten, welche*r ähnliche Zwecke verfolgt.

§23 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Vorstandssitzung am 30.10.2023 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzungsergänzungen und -änderungen wurden am 28.08.2023 beschlossen.